ܤ Satzung

Satzung

Vereinssatzung des FC Bayern
Fan Club Albstadt 87

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1. Allgeimeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Club führt den Namen
„ FC Bayern Fan Club Albstadt 87“,
und hat seinen Sitz in Albstadt Tailfingen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck und Aufgabe des Clubs ist die Förderung des Sports. Der Club ist frei von politischen, rassistischen und konfessionellen Bildungen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und die Errichtung von Sportanlagen; den FC Bayern München bei Fußballspielen zu unterstützen.
Danaben ist die körperliche und charakterliche Bildung der jugendlichen Mitglieder ein besonderes Anliegen. Der Club unterhält außer der Fußballabteilung noch folgende Abteilungen:
Spielbesuche.
3. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinsvermögen

1. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben , die dem Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Bei Auflösung oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden. Es fällt an den Württembergischen Fußball-Verband für dessen Jugendarbeit und Jugenderziehung.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr ( 1.1. – 31.12. )

3. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

Der Club besteht aus: aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich besonderer Verdienste um den Club und den Sport im allgemeinen erworben haben. Die Ernennung muß durch das Präsidium erfolgen.

§ 6 Aufnahme

Als Mitglied können nur unbescholtene Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt zum Quartalsbeginn und für mindestens 1 Jahr. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zu Kenntnis zu bringen. Bei Ablehung eines Aufnahegesuchs besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe. Die Mitgliedschaft tritt erst mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und mindestens eines Halbjahresbeitrag in Kraft. Mit der Aufnahmebestätigung unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Clubs sowie den Vorschriften seiner Abteilungen. Mit der Mitteilung über die Aufnahme wird ein Exemplar der Satzung ausgehändingt.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Abteilungsordungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Clubs zu benützen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben sie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar, wenn sie ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendes haben. Mitglieder können auch in anderen Sportvereinen Mitglied sein.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

1. Jedem Mitglied muß in seinem Verhalten zum Club und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Clubs oberstes Gebot sein. Den Anordungen des Präsidiums und der von ihm bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordungen des Abteilungsleiters in den betreffenden Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.
2. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge und sonstigen Leistungen sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werdem vom Präsidium festgesetzt.

§ 9 Austritt, Ausschluß und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Den Austritt aus dem Fan Club kann ein Mitglied nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bis spätestens 30. November schriftlich ( Einschreiben ) erklären. Der Austritt wird erst bestätigt, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist.
2 Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Club gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die Geschäftsstelle herauszugeben.
3. Der Ausschluß aus dem Club erfolgt durch das Präsidium
a) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs
b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
c) bei vereinsschädigendem Verhalten
d) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Zahlungen im Rückstand und
trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachgekommen ist.
Gegen den Ausschluß kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Präsidium einlagen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium und der Ausschuß gemeinsam.

3. Organe

§ 10 Die Organe des Clubs sind

a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) Der Vorstand

§ 11

1. Die Jahreshauptversammlung ist spätestens bis zum 1. April nach Ende des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Cluborgan. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung obliegt nach näherer Maßgabe des § 14 Ziffer 2, die Wahl des Präsidiums, des Rechnungs- und Kassenprüfer, Sie nimmt die Berichte vom Präsidium entgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Sie beschließt über vorliegenden Anträge.

2. Außerordentliche Mitgliederversamlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium dies beschließt oder mindestens zwei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Sie muß mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen, wobei der Poststempel maßgebend ist.
4. Anträge
Anträge die erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn das Präsidium der Behandlung zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 30 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden und ausreichend begründet werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erscheinenden Mitglieder.

§ 12 Tagesordung

Die Tagesordung der Jahreshauptversammlung muß enthalten:
1. Bericht des Präsidenten
2. Bericht des Vizepräsidenten Finanzen
3. Bericht der Kassen und Rechnungsprüfer
4. Ehrungen
5. In den Wahljahren
Entlastungen des Präsidiums und des Vorstandes; Wahl des Präsidiums,
des Vorstandes, der Rechnungs und Kassenprüfer.
6. Anträge
7. Verschiedenes

§ 13 Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlußfassung

1. Die ordungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und wird vom Präsidium geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefaßten Beschlüssen einspruchslos unterworfen. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist der Bewerber, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Geheime Wahlen finden nur dann statt, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
2. Scheidet ein gewählter Funktionär vorzeitig aus, so ist das Präsidium berechtigt und verpflichtet, einen Ersatzmann bis zum Ende der Amtsperiode zu ernennen. Scheidet der Präsident aus, muß innerhalb von 4 Wochen nach Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einberufen werden.
3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten oder Vizepräsidenten gegengezeichnet werden muß.

§ 14 Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern:
a) Präsident
b) Vizepräsident Spielbesuche
c) Vizepräsident Finanzen
2. Die von der Mitgliederversammlung zu berufenen Mitglieder des Präsidiums, werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie nehmen ihr Amt darüber hinaus bis zu einer Neuwahl wahr.
3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Präsidiums vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
4. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsordnung des Clubs. Das Präsidium kann einzelne Aufgabenbereiche dem Vorstand übertragen.
4. Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich

§ 15 Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:
Bis zu 7 Mitglieder für besondere Aufgaben.
2. Die Vorstandsmitglieder sind wie folgt zu berufen:
Die Mitglieder für besondere Aufgabenbereiche werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 2 Jahren berufen.
3. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte ihrer Aufgabenbereiche, soweit diese vom Präsidium übertragen wurden.
4. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 16 Rechnungs- und Kassenprüfen

Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Präsidium 2 fachkundige Rechungs- bzw. Kassenprüfer, die ehrenamtlich tätig sind. Sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein und dem Club 3 Jahre angehören. Ihnen obliegt laufende Prüfung der Kasse und der Buchführung des Clubs. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Bücher sämtlicher Abteilungen zu prüfen. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Präsidium genehmigten Ausgaben. Die Tätigkeit ist streng vertraulich. Verstöße werden durch das Präsidium geahndet.

§ 17 Vereinsordnung

Durch das Präsidium wird eine Geschäftsordnung beschlossen.

§ 18 Haftungsausschluß

Der Club haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benützung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Clubs oder bei Clubveranstaltungen erleiden.

§ 19 Auflösung des Clubs

Der Club wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Clubs die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so muß eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung.

§ 20 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt ab 01.10.1989 in Kraft und wurde von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet.
 

 

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